Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 29/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Vorgängige Absprache
Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden abgesprochen, ohne dass sie auf Einzelheiten der Durchführung eingehen müssen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028636