Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.2002 BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 29/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 5

Einsatzarten

  1. Absatz eins,Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die insbesondere in der Bekämpfung von Bränden, von nuklearen und chemischen Gefahren und in medizinischer Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßiger Instandsetzung ausgebildet sind und die über das für diese Aufgaben erforderliche Material und Spezialgerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere Weise erbracht werden.
  2. Absatz 2,Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg entsandt werden.

Schlagworte

Landweg, Wasserweg

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20001838

Dokumentnummer

NOR40028637