Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.2002 BGBl. III Nr. 29/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2002,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 29/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 6

Grenzübertritt und Aufenthalt

  1. Absatz eins,Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Passzwang und dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Sichtvermerkes befreit. Es kann lediglich vom Leiter der Hilfsmannschaft ein seine Stellung bezeugender Ausweis verlangt werden.
  2. Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür maßgeblichen Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen Behörden oder der nächste Grenzposten ehestmöglich hievon zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des Einsatzstaates Uniform zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20001838

Dokumentnummer

NOR40028638