Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
3. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Organisatorische Bestimmungen
§ 12. Die näheren Vorschriften über die Organe des Fonds, insbesondere hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihrer Aufgaben, sowie über geeignete Sanktionen und die Aufsicht über den Fonds sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln. Jedenfalls vorzusehen sind ein geschäftsführender operativer Bereich und eine Fondskommission, der insbesondere Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Finanzen, des Fachverbandes der privaten Kranken- und Kuranstalten der Wirtschaftskammer Österreich und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger angehören. Paragraph 12, Die näheren Vorschriften über die Organe des Fonds, insbesondere hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihrer Aufgaben, sowie über geeignete Sanktionen und die Aufsicht über den Fonds sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu regeln. Jedenfalls vorzusehen sind ein geschäftsführender operativer Bereich und eine Fondskommission, der insbesondere Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Finanzen, des Fachverbandes der privaten Kranken- und Kuranstalten der Wirtschaftskammer Österreich und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger angehören.
Schlagworte
Krankenanstalt
Dokumentnummer
NOR40028695