Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Kontrolle
§ 14. (1) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.Paragraph 14, (1) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die Organe des Fonds ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosen- und Leistungscodierung der Fondskrankenanstalten (Datenqualitätskontrolle) sowie zur Ermittlung der weiteren zur Abrechnung erforderlichen Daten sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Fonds stehen.
Schlagworte
Diagnosencodierung
Dokumentnummer
NOR40028697