Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Verwendung der Fondsmittel
§ 6. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind die Fondsmittel für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten für die stationäre und tagesklinische Behandlung von Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 zu verwenden.Paragraph 6, (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, sind die Fondsmittel für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten für die stationäre und tagesklinische Behandlung von Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu verwenden.
(2)Absatz 2,Ambulante Leistungen sind aus Fondsmittel nicht abzugelten.
(3)Absatz 3,Während der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
Dokumentnummer
NOR40028689