Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Verrechnung gegenüber Fondskrankenanstalten und
Anspruchsberechtigten
§ 7. (1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der Fondskrankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.Paragraph 7, (1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der Fondskrankenanstalt gemäß Paragraph 149, Absatz 3, ASVG.
(2)Absatz 2,Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der Fonds Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die Anspruchsberechtigten gemäß § 2 Abs. 1, die in einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der Fonds Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 150, Absatz 2, ASVG an die Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die in einer Fondskrankenanstalt behandelt wurden.
Dokumentnummer
NOR40028690