Rechtstracker.at

§ 8 PRIKRAF-G

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 42/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.200231.12.2004 BGBl. I Nr. 42/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 42/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Verrechnung mit Fondskrankenanstalten

Paragraph 8, (1) Zur Verrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, dienen die Fondsmittel abzüglich der Mittel gemäß Paragraphen 10 und 11 (Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).

  1. Absatz 2,Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, dem Fonds die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sowie die angeforderten zusätzlichen Daten jeweils bis zum 20. des Folgemonats und einen Jahresbericht jeweils bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Monatliche Nachmeldungen sind mit folgenden Einschränkungen möglich:
    1. Ziffer eins
      Nachmeldungen für die ersten drei Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der Monatsmeldung für April vorzunehmen.
    2. Ziffer 2
      Nachmeldungen für die ersten sechs Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der Monatsmeldung für August vorzunehmen.
    3. Ziffer 3
      Nachmeldungen für die ersten neun Kalendermonate eines Jahres sind spätestens in der Monatsmeldung für November vorzunehmen.
    4. Ziffer 4
      Nachmeldungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr sind spätestens im Jahresbericht vorzunehmen, der bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.
  2. Absatz 3,Die Anzahl der Punkte (leistungsorientierte Diagnosefallgruppen-Punkte - LDF-Punkte) sind entsprechend der in Paragraph 27 b, KAG normierten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) mit dem vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellten Bepunktungsprogramm in der jeweils gültigen Fassung von der Fondskrankenanstalt zu ermitteln und gemeinsam mit den Daten gemäß Absatz 2, dem Fonds zu übermitteln. Bei einer verspäteten, fehlerhaften oder nicht erfolgten Meldung durch eine Fondskrankenanstalt ist der gemäß Paragraph 12, zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind auf die Fondskrankenanstalten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, möglichst umgehend nach ihrem Einlangen beim Fonds entsprechend den gemeldeten Daten und unter Berücksichtigung des Punktewertes (Absatz 2 und 3) zu verteilen. Die Mittel sind zu 100% ohne Gewichtung zu verteilen (Kernbereich).
  4. Absatz 5,Die Verteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen Fondskrankenanstalten erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der für die Fondskrankenanstalt ermittelten Anzahl der Punkte zur Gesamtzahl der für alle Fondskrankenanstalten ermittelten Punkte. Jeder Mittelaufteilung an die Fondskrankenanstalten sind dabei sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen des laufenden Jahres und sämtliche im laufenden Jahr hiefür zur Verfügung stehenden Mittel zugrunde zu legen. Vom endgültig auszuzahlenden Betrag sind jene Mittel abzuziehen, die die Fondskrankenanstalt im laufenden Jahr bereits bei den akontierten Mittelaufteilungen im Sinne des Paragraph 9, erhalten hat.
  5. Absatz 6,Zum laufenden Jahr im Sinne des Absatz 5, zählen auch Datenmeldungen, die dem Abrechnungsjahr zugehörig sind und bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Fonds einlangen. Danach eingehende Meldungen begründen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Fonds, den Krankenversicherungsträgern und den betroffenen Patienten.
  6. Absatz 7,Die Verteilung gemäß den Absatz 2 bis 6 ist anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden periodengerechten Abrechnung unter Zugrundelegung aller für dieses Jahr gemeldeten leistungsorientierten Diagnosefallgruppen oder sonst relevanten Parameter auszugleichen. Allfällige Restguthaben und Übergenüsse sind auszugleichen.
  7. Absatz 8,Die Träger der Sozialversicherung sind vom Fonds über die sich ergebenden vorläufigen und endgültigen Punktewerte laufend zu informieren.

Gesetzesnummer

20001844

Dokumentnummer

NOR40028691