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§ 9 PRIKRAF-G

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 42/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.200231.12.2004 BGBl. I Nr. 42/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 42/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

PRIKRAF-G

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Akontierung

Paragraph 9, (1) Die zur Verfügung stehenden Mittel werden jeweils monatlich an die Träger von Fondskrankenanstalten akontiert.

  1. Absatz 2,Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der für die Fondskrankenanstalten ermittelten Anzahl der LKF-Punkte, multipliziert mit dem von der Fondskommission für Gesamtösterreich ermittelten vorläufigen Punktewert.
  2. Absatz 3,Für die Meldung der erforderlichen Daten und Punkteanzahl gilt Paragraph 8, Absatz 2, sinngemäß. Eine verspätete, fehlerhafte oder nicht erfolgte Meldung der erforderlichen Daten durch eine Fondskrankenanstalt hat ihren Ausschluss von der Akontierung für den betreffenden Zeitraum zur Folge.
  3. Absatz 4,Die Verteilung der Mittel des Fonds an die Fondskrankenanstalten ist nachträglich, anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden endgültigen periodengerechten Abrechnung, unter Zugrundelegung aller für diesen Zeitraum innerhalb der vorgesehenen Fristen gemeldeten leistungsorientierten Diagnosefallgruppen und sonst relevanten Parameter durchzuführen.
  4. Absatz 5,Allfällige Restguthaben sind vom Fonds an die Fondskrankenanstalten nach Maßgabe des tatsächlichen Punktewertes zu überweisen.
  5. Absatz 6,Allfällige Übergenüsse sind von den Fondskrankenanstalten unverzüglich nach Vorliegen der Endabrechnung für das betreffende Kalenderjahr an den Fonds rückzuführen oder werden mit künftigen Abrechnungen gegenverrechnet.
  6. Absatz 7,Mit der Endabrechnung gemäß Absatz 4, sind alle Ansprüche gegenüber dem Fonds und den Krankenversicherungsträgern, ausgenommen Leistungen und Entgelte gemäß Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz B-KUVG und Paragraph 96, Absatz 2, GSVG in der Fassung BGB1. römisch eins Nr. 5 aus 2001,, für die stationäre und tagesklinische Versorgung von Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, abgegolten.

Gesetzesnummer

20001844

Dokumentnummer

NOR40028692