Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Ehrenzeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 6.Paragraph 6,
Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
NOR40028709