Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über:
an allen im jeweiligen Gebiet eines Bundeslandes gelegenen und durch Bundesgesetz oder Verordnung aufgelassenen Bundesstraßen samt ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes 1971), die vom Bund erhalten wurden und noch nicht einem anderen Träger der Straßenbaulast in das Eigentum übertragen wurden undan allen im jeweiligen Gebiet eines Bundeslandes gelegenen und durch Bundesgesetz oder Verordnung aufgelassenen Bundesstraßen samt ihren Bestandteilen (Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes 1971), die vom Bund erhalten wurden und noch nicht einem anderen Träger der Straßenbaulast in das Eigentum übertragen wurden und
an Parallelstraßen und -wegen gemäß § 13 des Bundesstraßengesetzes 1971.an Parallelstraßen und -wegen gemäß Paragraph 13, des Bundesstraßengesetzes 1971.
(2)Absatz 2,Das Eigentum an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes, die der Verwaltung der Bundesstraßen im jeweiligem Gebiet eines Bundeslandes gewidmet sind, geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR40028860