Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an folgenden der Erhaltung und der Beaufsichtigung von Bundesstraßen dienenden bebauten und unbebauten Grundstücken geht von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über:
Lage | Beschreibung der Objekte |
Burgenland | a) Eisenstadt b) Markt Allhau c) Mattersburg d) Parndorf |
Kärnten | a) Klagenfurt b) Lieserhofen c) Pack d) Pritschitz e) Rennweg f) Rosenbach g) Thörl h) Villach/Zauchen i) Wolfsberg |
Niederösterreich | a) Alland b) Gloggnitz c) Haag d) Krems e) Mödling f) Oeynhausen g) Preßbaum h) Schwechat i) Stockerau j) St. Pölten k) Pottenbrunn l) Warth m) Ybbs |
Oberösterreich | a) Ansfelden b) Oberwang c) Ried/Innkreis d) Seewalchen e) Vorchdorf f) Wels |
Salzburg | a) Flachau b) Golling c) Salzburg/Liefering d) St. Michael/Lungau |
Steiermark | a) Ardning b) Bruck c) Frohnleiten d) Gleinalmtunnel/Nord e) Graz f) Guggenbach g) Ilz h) Kalwang i) Knittelfeld j) Lebring k) Leoben l) Mürzzuschlag m) Pinggau n) Plabutsch/Webling o) Raach p) Trieben q) Unterwald |
Tirol | a) Imst b) Plon c) St. Jakob d) Vomp e) Wörgl f) Zirl |
Vorarlberg | a) Hohenems b) Langen c) Walgau d) Weidach |
Wien | a) Inzersdorf b) Kaisermühlen |
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Alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke, die die gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Bundesstraßen betreffen, verbleiben im Eigentum des Bundes.Alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke, die die gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, Artikel römisch eins,, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen Bundesstraßen betreffen, verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2)Absatz 2,Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an allen sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücken, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 lit. a und b den Bundesländern übertragen werden und nicht gemäß Abs. 1 letzter Satz im Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) verbleiben, gehen von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an allen sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücken, die nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und b den Bundesländern übertragen werden und nicht gemäß Absatz eins, letzter Satz im Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) verbleiben, gehen von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.
(3)Absatz 3,Das Eigentum des Bundes an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die der Verwaltung der gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, übertragenen Bundesstraßen gewidmet sind, geht von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.Das Eigentum des Bundes an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die der Verwaltung der gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, Artikel römisch eins,, übertragenen Bundesstraßen gewidmet sind, geht von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über. (4)Absatz 4,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Übertragungen gemäß Abs. 1 bis 3 an den Bund ein Entgelt zu leisten. Bei Veräußerungen gemäß Abs. 5 und Übertragungen an die Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten sowie die Höhe des Entgeltes und des Nachbesserungsanspruches sind unter Berücksichtigung des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Objekte gemäß Abs. 1 geleisteten Fruchtgenussentgeltes, der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung der übertragenen Grundstücke und dinglichen Rechte und der zu erwartenden Veräußerungserlöse zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Übertragungen gemäß Absatz eins bis 3 an den Bund ein Entgelt zu leisten. Bei Veräußerungen gemäß Absatz 5 und Übertragungen an die Gesellschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die Zahlungsmodalitäten sowie die Höhe des Entgeltes und des Nachbesserungsanspruches sind unter Berücksichtigung des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Objekte gemäß Absatz eins, geleisteten Fruchtgenussentgeltes, der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung der übertragenen Grundstücke und dinglichen Rechte und der zu erwartenden Veräußerungserlöse zwischen dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu regeln.
(5)Absatz 5,Bei Veräußerungen übertragener Grundstücke und dinglicher Rechte durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist § 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956 in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.Bei Veräußerungen übertragener Grundstücke und dinglicher Rechte durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist Paragraph 47, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR40028861