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Art. 3

Fassungen
ab 03.04.2001 — BGBl. III Nr. 43/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.04.2001 BGBl. III Nr. 43/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2002,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.04.2001BGBl. III Nr. 43/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES KOMBINIERTEN VERKEHRS
Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029005