Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 03.04.2001 — BGBl. III Nr. 43/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.04.2001 BGBl. III Nr. 43/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2002,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.04.2001BGBl. III Nr. 43/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Förderung des Kombinierten Verkehrs

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Ziffer eins und 2 und deren Konkretisierung haben die Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt, das einen untrennbaren Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019

Gesetzesnummer

20001855

Dokumentnummer

NOR40029006