Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und der Slowakei über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 43/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 4
Förderung des Kombinierten Verkehrs
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z 1 und 2 und deren Konkretisierung haben die Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt, das einen untrennbaren Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Ziffer eins und 2 und deren Konkretisierung haben die Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt, das einen untrennbaren Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
NOR40029006