Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 141/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.200231.12.2013 BGBl. II Nr. 141/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. II Nr. 141/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2,

Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

  1. Ziffer eins
    die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Humanitären Völkerrechtes,
  2. Ziffer 2
    die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
  3. Ziffer 3
    die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Sanitätsmaterial,
  4. Ziffer 4
    verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner pharmazeutischen Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet der Wehr- und Katastrophenmedizin
zu vermitteln.

Schlagworte

Aufbauorganisation, Wehrmedizin

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2013

Gesetzesnummer

20001883

Dokumentnummer

NOR40029118