Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Humanitären Völkerrechtes,
die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Sanitätsmaterial,
verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner pharmazeutischen Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet der Wehr- und Katastrophenmedizin
zu vermitteln.
Schlagworte
Aufbauorganisation, Wehrmedizin
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2013
Dokumentnummer
NOR40029118