Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1 bis 3 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.
(2)Absatz 2,Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann im Inland oder im Ausland absolviert werden.Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann im Inland oder im Ausland absolviert werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2013
Dokumentnummer
NOR40029119