Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang können Beamte der Verwendungsgruppe M BO 1, H 1 oder M ZO 1 zugelassen werden, die
ein für die Verwendung erforderliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben,
die Prüfung für den Apothekerberuf erfolgreich abgeschlossen haben und
eine mindestens sechsmonatige praktische Verwendung im militärpharmazeutischen Dienst erfolgreich absolviert haben.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist auf dem Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung spätestens drei Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2013
Dokumentnummer
NOR40029120