Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.04.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 141/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.04.200231.12.2013 BGBl. II Nr. 141/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. II Nr. 141/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Seminararbeit. Dem Kandidaten ist zu Beginn des Ausbildungslehrganges ein Thema aus dem Bereich der Wehrpharmazie bekannt zu geben, über das er bis eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung eine Seminararbeit vorzulegen hat. Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Verwaltungsverfahrensrecht, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Wehrrecht, Humanitäres Völkerrecht);
    2. Ziffer 2
      Führungs- und Organisationslehre;
    3. Ziffer 3
      Truppenführung und Truppenlogistik;
    4. Ziffer 4
      österreichische Sanitätsvorschriften (insbesondere gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen);
    5. Ziffer 5
      Organisation des Sanitätsdienstes;
    6. Ziffer 6
      das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde.
  3. Absatz 3,In den Gegenständen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist die Prüfung jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüfern abzulegen.
  4. Absatz 4,Der Kandidat kann zur Prüfung in den Gegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Einzelprüfungen zugelassen werden.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Einzelprüfung kann frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.

Schlagworte

Dienstrecht, Führungslehre

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2013

Gesetzesnummer

20001883

Dokumentnummer

NOR40029123