Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des militärpharmazeutischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Seminararbeit. Dem Kandidaten ist zu Beginn des Ausbildungslehrganges ein Thema aus dem Bereich der Wehrpharmazie bekannt zu geben, über das er bis eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung eine Seminararbeit vorzulegen hat. Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
Rechtskunde (Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Verwaltungsverfahrensrecht, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Wehrrecht, Humanitäres Völkerrecht);
Führungs- und Organisationslehre;
Truppenführung und Truppenlogistik;
österreichische Sanitätsvorschriften (insbesondere gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen);
Organisation des Sanitätsdienstes;
das Fachgebiet, aus dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde.
(3)Absatz 3,In den Gegenständen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 3 ist die Prüfung jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüfern abzulegen.In den Gegenständen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist die Prüfung jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüfern abzulegen.
(4)Absatz 4,Der Kandidat kann zur Prüfung in den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Einzelprüfungen zugelassen werden.Der Kandidat kann zur Prüfung in den Gegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Einzelprüfungen zugelassen werden.
(5)Absatz 5,Eine nicht bestandene Einzelprüfung kann frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.
Schlagworte
Dienstrecht, Führungslehre
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2013
Dokumentnummer
NOR40029123