Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kabotageverbot
Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Dokumentnummer
NOR40029159