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Art. 7

Fassungen
ab 11.12.2001 — BGBl. III Nr. 38/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.12.2001 BGBl. III Nr. 38/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Usbekistan über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2002,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.12.2001BGBl. III Nr. 38/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Sanktionen

  1. Ziffer eins
    Die Beförderer sowie deren Besatzungen des einen Staates sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Bestimmungen dieser Vereinbarung und die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Gültigkeit haben, sowie die jeweils gelten den Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers oder seines Personals auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen die Bestimmungen gemäß Ziffer eins, kann die Vertragspartei des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der Vertragspartei des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:
    1. Litera a
      Ermahnung des Beförderers, die Bestimmungen gemäß Ziffer eins, einzuhalten;
    2. Litera b
      vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
    3. Litera c
      Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Beförderer und Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, welcher durch die Vertragspartei des anderen Staates ausbedungen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Beförderer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
  4. Ziffer 4
    Die beiden Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne der Ziffer 2, in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20001886

Dokumentnummer

NOR40029160