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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. III Nr. 44/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1994 BGBl. III Nr. 44/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. III Nr. 44/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

Entzug der Genehmigung

  1. Absatz eins,Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Übertretung begangen wurde, um vorübergehende Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet, in dem die Übertretung begangen wurde, ersuchen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Absatz eins und von jeder Maßnahme im Sinne des Absatz 2, in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029177