Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Entzug der Genehmigung
(1)Absatz eins,Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Übertretung begangen wurde, um vorübergehende Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet, in dem die Übertretung begangen wurde, ersuchen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Abs. 1 und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Absatz eins und von jeder Maßnahme im Sinne des Absatz 2, in Kenntnis setzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR40029177