Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Kabotageverbot
Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR40029176