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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. III Nr. 44/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1994 BGBl. III Nr. 44/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. III Nr. 44/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

Inhalt der Genehmigung

  1. Absatz eins,Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Unternehmers;
    2. Litera b
      amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
    3. Litera c
      höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
    4. Litera d
      Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
    5. Litera e
      gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
    6. Litera f
      Dauer der Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
  4. Absatz 4,Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Absatz 2, Litera b und c angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Absatz 2, Litera b und c sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
  7. Absatz 7,Kein Vertragsstaat kann an die eigenen Unternehmen eine höhere Anzahl von Genehmigungen ausgeben als in der Kontingentvereinbarung festgelegt wurde.

Schlagworte

Hinfahrt

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20001888

Dokumentnummer

NOR40029175