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§ 3 GESG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 107/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 107/2005
§ 320.04.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 63/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 107/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gesundheitsschutz im Ernährungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.
  2. Absatz 2,Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Faktoren zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40068987