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Art. 23

Fassungen
ab 30.12.2001 — BGBl. III Nr. 51/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute30.12.2001 BGBl. III Nr. 51/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

30.12.2001BGBl. III Nr. 51/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 23

Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

  1. Absatz eins,Hält es der betreffende Vertragsstaat für erforderlich, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Gerichtshofs Maßnahmen zu ergreifen, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat notwendig sind, so wendet er sich schnellstmöglich an den Gerichtshof, um in gegenseitigem Einvernehmen die Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz des Gerichtshofs erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Gerichtshof arbeitet mit der Regierung dieses Vertragsstaats zusammen, um jede aus seiner Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029775