Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 24
Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats
Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um die Anwendung ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile Anlaß geben könnten.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40029776