Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 25
Verhältnis zu Sondervereinbarungen
Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung eines Sondervereinbarung zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so daß beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40029777