Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 31
Vorläufige Anwendung
Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR40029783