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Art. 32

Fassungen
ab 30.12.2001 — BGBl. III Nr. 51/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute30.12.2001 BGBl. III Nr. 51/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

30.12.2001BGBl. III Nr. 51/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 32

Ad-hoc-Anwendung

Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029784