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Art. 11

Fassungen
ab 01.06.2002 — BGBl. III Nr. 74/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.06.2002 BGBl. III Nr. 74/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.06.2002BGBl. III Nr. 74/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 11

Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
  3. Absatz 3,Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001944

Dokumentnummer

NOR40030345