Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 11
Anwendung des Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäß ihren geltenden Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien sind an dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden acquis im Rechtsbereich der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.
(3)Absatz 3,Im Falle von Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 2, treten die Vertragsparteien in Konsultationen ein.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40030345