Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2)Absatz 2,Keine Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei insbesondere, aber nicht nur, was die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräußerung ihrer Investitionen betrifft, eine weniger günstige Behandlung als sie ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten gewährt, je nachdem welches die günstigere Behandlung ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40030337