Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden, unterliegen den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates.
(2)Absatz 2,Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von Beschränkungen seiner nationalen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Sie sind auch von den Beschränkungen des Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen. Bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Visa sind sie von der Bezahlung der Gebühren und Vordruckkosten befreit.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40030380