Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die medizinische Betreuung für die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Personen erfolgt gemäß dem am 10. März 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die soziale Sicherheit 1).
(2)Absatz 2,Falls diese medizinische Betreuung nicht gemäß dem vorgenannten Abkommen erfolgen kann, wird vom Entsendestaat ein entsprechendes Formblatt zur Verweisung auf den anderen Staat ausgestellt, womit der Entsendestaat die Kosten für dringende medizinische Betreuung im Krankheits- oder Verletzungsfall übernimmt (außer Zahnprothesen oder die Behandlung von chronischen Krankheiten).
(3)Absatz 3,Falls der Entsendestaat für die Kosten der medizinischen Betreuung auf solche Weise nicht aufkommen kann, übernimmt der Empfangsstaat die Kosten der dringenden medizinischen Betreuung in dem in Absatz 2 vorgesehenen Umfang.
(4)Absatz 4,Die Sicherung der medizinischen Betreuung gilt nur bei Programmen, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 durchgeführt werden.
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/19981) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 1998,
Schlagworte
Krankheitsfall
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40030381