Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TAKG-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Kursbesuchspflicht
§ 1.Paragraph eins,
In landwirtschaftlichen Betrieben, dürfen im Rahmen eines anerkannten Tiergesundheitsdienstes unter Anleitung des Tierarztes für die eigene Tierproduktion Fütterungsarzneimittel hergestellt werden, wenn der Betriebsinhaber oder das damit befasste Personal seine Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß § 2 nachweist und über eine gültige Kursbestätigung hierüber verfügt. In landwirtschaftlichen Betrieben, dürfen im Rahmen eines anerkannten Tiergesundheitsdienstes unter Anleitung des Tierarztes für die eigene Tierproduktion Fütterungsarzneimittel hergestellt werden, wenn der Betriebsinhaber oder das damit befasste Personal seine Befähigung dazu durch erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß Paragraph 2, nachweist und über eine gültige Kursbestätigung hierüber verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR40030733