Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 194/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.200231.12.2009 BGBl. II Nr. 194/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

TAKG-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. II Nr. 194/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009

Index

86/02 Tierärzte

Text

Fortbildungskurse

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 2, Ausgebildete hat innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Ausbildungskurses erfolgreich einen Fortbildungskurs zu absolvieren. Innerhalb von fünf Jahren ab Ende jedes derart absolvierten Fortbildungskurses ist jeweils ein weiterer Fortbildungskurs erfolgreich abzuschließen. Wird ein Fortbildungskurs nicht rechtzeitig absolviert, so ist ein neuer Ausbildungskurs nach Paragraph 2, erforderlich.
  2. Absatz 2,Der Fortbildungskurs hat speziell die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu beinhalten und mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen. Paragraph 2, gilt hiefür entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010

Gesetzesnummer

20001970

Dokumentnummer

NOR40030735