Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
TAKG-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Fortbildungskurse
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 2 Ausgebildete hat innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Ausbildungskurses erfolgreich einen Fortbildungskurs zu absolvieren. Innerhalb von fünf Jahren ab Ende jedes derart absolvierten Fortbildungskurses ist jeweils ein weiterer Fortbildungskurs erfolgreich abzuschließen. Wird ein Fortbildungskurs nicht rechtzeitig absolviert, so ist ein neuer Ausbildungskurs nach § 2 erforderlich.Der gemäß Paragraph 2, Ausgebildete hat innerhalb von fünf Jahren ab Abschluss des Ausbildungskurses erfolgreich einen Fortbildungskurs zu absolvieren. Innerhalb von fünf Jahren ab Ende jedes derart absolvierten Fortbildungskurses ist jeweils ein weiterer Fortbildungskurs erfolgreich abzuschließen. Wird ein Fortbildungskurs nicht rechtzeitig absolviert, so ist ein neuer Ausbildungskurs nach Paragraph 2, erforderlich.
(2)Absatz 2,Der Fortbildungskurs hat speziell die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu beinhalten und mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen. § 2 gilt hiefür entsprechend.Der Fortbildungskurs hat speziell die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen zu beinhalten und mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen. Paragraph 2, gilt hiefür entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010
Dokumentnummer
NOR40030735