Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 91/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 1
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten.
2.Ziffer 2 Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen.
3.Ziffer 3 Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40030769