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Art. 2

Fassungen
ab 18.05.2002 — BGBl. III Nr. 91/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute18.05.2002 BGBl. III Nr. 91/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.05.2002BGBl. III Nr. 91/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 2

Ziffer eins Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe des nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen vor allem folgende kriminelle Erscheinungen zusammenarbeiten:

  1. Litera a
    den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
  2. Litera b
    den internationalen Extremismus und Terrorismus, Geiselnahmen und andere gefährliche Angriffe auf die öffentliche Sicherheit;
  3. Litera c
    Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit;
  4. Litera d
    die illegale Produktion, den illegalen Handel und Schmuggel von Waffen, Munition, Sprengstoffen, nuklearen und radioaktiven Substanzen und den unerlaubten Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen;
  5. Litera e
    die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Dokumenten sowie deren illegale Verbreitung;
  6. Litera f
    den illegalen Handel und Schmuggel von Kunstwerken und Antiquitäten;
  7. Litera g
    die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche (die Legalisierung von Einkünften aus verbrecherischen Aktivitäten);
  8. Litera h
    Zuhälterei und Menschenhandel;
  9. Litera i
    die unerlaubte Einschleusung von Personen;
  10. Litera j
    illegale Handlungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge und andere Güter von erheblichem Wert;
  11. Litera k
    Erpressung;
  12. Litera l
    die Computerkriminalität.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien können einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Ermittlung des Aufenthaltes von Personen und der Lokalisierung von Sachen sowie der Identifizierung unbekannter Leichen unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20001974

Dokumentnummer

NOR40030770