Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 91/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
1.Ziffer eins Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:
den Informationsaustausch zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen.
2.Ziffer 2 Die Vertragsparteien werden gemäß dem vorliegenden Abkommen und ihrer nationalen Gesetzgebung Informationen austauschen über:
neue Methoden des Verbergens von Suchtmitteln und Methoden ihrer Auffindung, neue Routen des illegalen Suchtmitteltransports, neue Arten von Suchtmitteln, die gesetzwidrig in Umlauf gelangen, und die Techniken ihrer Herstellung;
Methoden der Begehung von Straftaten durch organisierte Gruppen, sowie über deren Zusammensetzung, Struktur, Tätigkeitsbereiche und kriminelle Verbindungen;
Methoden der Geldwäsche (Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Aktivitäten) sowie über Organisationen, Bankeinrichtungen und Firmen, die einer Mitwirkung an einer solchen Art von Tätigkeit verdächtigt werden;
Personen, die verdächtigt werden, gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens Straftaten begangen zu haben, die sich ständig oder zeitweilig auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40030771