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Art. 4

Fassungen
ab 18.05.2002 — BGBl. III Nr. 91/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute18.05.2002 BGBl. III Nr. 91/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2002,

Typ

Vertrag – Usbekistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.05.2002BGBl. III Nr. 91/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

Ziffer eins Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf Grund von schriftlichen Ersuchen zusammen.

Ziffer 2 Wenn erforderlich, werden dem Ersuchen weitere Unterlagen beigelegt. Die Vertragsparteien haben das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, die eine Erledigung des Ersuchens erleichtern.

Ziffer 3 Die Vertragsparteien können einander Informationen auf eigene Initiative ohne Ersuchen zukommen lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Informationen für die andere Seite von Interesse sind.

Ziffer 4 Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und hat keine Exekutivbefugnisse.

Schlagworte

Informationstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20001974

Dokumentnummer

NOR40030772