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Art. 12

Fassungen
ab 01.05.2002 — BGBl. III Nr. 93/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.2002 BGBl. III Nr. 93/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2002,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 93/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich oder in der Bundesrepublik Jugoslawien einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    2. Litera b
      Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
    3. Litera c
      Formierung von Arbeitsgruppen im Rahmen der Gemischten Kommission für die einzelnen Sektoren der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Regionen beider Staaten,
    4. Litera d
      Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    5. Litera e
      Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens,
    6. Litera f
      Beilegung von eventuellen Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien in der Auslegung und Anwendung des Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR40030817