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Art. 13

Fassungen
ab 01.05.2002 — BGBl. III Nr. 93/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.2002 BGBl. III Nr. 93/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2002,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 93/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit einer Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ergeben, aufheben oder berühren.
  2. Absatz 2,Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Absatz eins, werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR40030818