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Art. 14

Fassungen
ab 01.05.2002 — BGBl. III Nr. 93/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.05.2002 BGBl. III Nr. 93/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2002,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 93/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Belgrad, am 12. Oktober 2001 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001980

Dokumentnummer

NOR40030819