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Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2001 — BGBl. III Nr. 94/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2001 BGBl. III Nr. 94/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2002,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. III Nr. 94/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions- (Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.
  2. Absatz 2,Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Schlagworte

Konzessionsbedingung, Genehmigungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20001981

Dokumentnummer

NOR40030825