Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 94/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions- (Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.
(2)Absatz 2,Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Schlagworte
Konzessionsbedingung, Genehmigungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40030825