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Art. 22

Fassungen
ab 09.03.2002 — BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute09.03.2002 BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2002,

Typ

Vertrag - Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

09.03.2002BGBl. III Nr. 69/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

Vermögen

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Anmerkung

siehe auch Protokoll in Anl. 1

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20001984

Dokumentnummer

NOR40031004