Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 22
Vermögen
(1)Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3)Absatz 3,Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(4)Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Anmerkung
siehe auch Protokoll in Anl. 1
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Dokumentnummer
NOR40031004