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Art. 23

Fassungen
ab 09.03.2002 — BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute09.03.2002 BGBl. III Nr. 69/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

09.03.2002BGBl. III Nr. 69/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    1. Litera a
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Belarus besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b, c,, und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
    2. Litera b
      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Belarus besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Belarus gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Belarus bezogenen Einkünfte entfällt.
    3. Litera c
      Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera a,, die von einer in Belarus ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
    4. Litera d
      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
    5. Litera e
      Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Belarus zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Belarus nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens nicht besteuert.
  2. Absatz 2,In Belarus wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Belarus ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Belarus

  1. Litera i
    auf die vom Einkommen (von den Gewinnen) dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen (von den Gewinnen) entspricht;
  2. Sub-Litera, i, i
    auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen (von den Gewinnen) oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte (die Gewinne), die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20001984

Dokumentnummer

NOR40031005