Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Wassergrenzüberganges und einer Grenzabfertigungsstelle (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 96/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 5 Abs. 5.Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Artikel 5, Absatz 5,
Text
Artikel 4
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
das für Abfertigung von Wasserfahrzeugen und Personen vorgesehene Hafengebiet,
den Wasserweg am Neusiedler See zwischen den Grenzsteinen B 0/1 und B 0/2 und den Weg von der Staatsgrenze, Grenzstein B 2 über die Siedlung Fertörákos jeweils bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle zwecks Erreichung dieser,
die zugewiesenen Büroräume und Sozialräume,
die zugewiesenen Abstell- und Liegeplätze für Dienstfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Dokumentnummer
NOR40031084