Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung Mörbisch–Fertőrákos (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 184/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 184 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 5 Abs. 5.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 5, Absatz 5,
Text
Artikel 4
Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst:
das Gebiet der Straße von der Staatsgrenze bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle,
einen Büroraum sowie die für die Bediensteten vorgesehenen sozialen und sanitären Räumlichkeiten einschließlich der vor der gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf der Straße gelegenen gemeinsamen Abfertigungsanlagen (Amtsplatz),
einen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Dokumentnummer
NOR40031089