Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 20
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Austausches aller erforderlichen statistischen oder anderer Angaben, und treten im Rahmen einer Gemischten Kommission auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40031110