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Art. 21

Fassungen
ab 01.05.2002 — BGBl. III Nr. 98/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.05.2002 BGBl. III Nr. 98/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2002BGBl. III Nr. 98/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 21

  1. Ziffer eins
    Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen gilt für die Dauer- eines Jahres ab seinem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Rabat am 16. November 1990 in drei Urschriften in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Text maßgeben Anmerkung, richtig: maßgebend).

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001994

Dokumentnummer

NOR40031111