Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 21
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer- eines Jahres ab seinem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Rabat am 16. November 1990 in drei Urschriften in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Text maßgeben (Anm.: richtig: maßgebend).GESCHEHEN zu Rabat am 16. November 1990 in drei Urschriften in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Text maßgeben Anmerkung, richtig: maßgebend).
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40031111