Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2002,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 10
Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen
(1)Absatz eins,Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieses Abkommens hat die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates folgende Maßnahmen zu treffen:
Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde dieses anderen Staates den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf seinem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere jene über Widerruf und Rücknahme einer Genehmigung/Konzession, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019
Dokumentnummer
NOR40031314